DNA Test (Rasse )Hunde
Kampfhund: Privater Gen-Test vs. Hundesachverständiger

Publiziert 7. Juni 2021 | Von Schlosser.Rechtsanwälte


Immer wieder ist zwischen Behörde und Hundehalter streitig, ob der gehaltene Hund als „Kampfhund“ oder „Listenhund“ einzustufen ist.
In der Regel verlangt die Behörde, dass der Hund einem Amtsveterinär vorzustellen ist, der dann die Einstufung vornimmt. Vor Gericht wird es dann, wenn sich der Hundehalter gegen eine für ihn negative Einstufung wendet, ein harter Kampf Wie sieht es nun aus, wenn der Hundehalter bzw. Eigentümer bereits im Verwaltungsverfahren ein DNA-Gutachten vorlegt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der Hund keiner der als „Kampfhund“ bzw. „Listenhund“ bezeichneten Rassen zuzuordnen ist? Kann die Behörde trotzdem noch eine Begutachtung fordern?
Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behörde in einem solchen Fall keine weitere Begutachtung verlangen kann.
Was war passiert?
In dem entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen die Anordnung der Beklagten, eine Begutachtung ihres Hundes zur Feststellung von dessen Rasse und Zuordnung zu einer Kampfhund-Kategorie bei einem öffentlich bestellten Hundesachverständigen durchführen zu lassen.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Hundes „Jack“.
Der Hund „Jack“ der Klägerin verletzte einen anderen Hund tödlich. Daraufhin verfügte die Beklagte (die Ordnungsbehörde) unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit per Bescheid eine Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund der Klägerin. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein.
Das Polizeipräsidium Oberfranken äußerte in der Folge in einer Mitteilung an die Beklagte Zweifel an den von der Klägerin gemachten Angaben zur Rasse ihres Hundes (Schäferhund-Dogge Mischling). Aufgrund des Beißvorfalls und den Fotos des Hundes der Klägerin bestehe die Vermutung, dass es sich um einen Rottweiler-Mischling handle, der unter die Kampfhund-Kategorie II falle.
Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Rasse ihres Hundes durch die Hinzuziehung eines anerkannten Sachverständigen für das Hundewesen oder eines Tierarztes feststellen zu lassen (z.B. durch einen DNA-Test), um Rechtssicherheit über die Rassezugehörigkeit zu erlangen.
Die Klägerin legte das Testergebnis eines DNA-Tests der Firma W. vor. Demnach sei die Rasse ihres Hundes 50 % Deutscher Schäferhund, 25 % Rottweiler und 25 % Deutsche Dogge.
Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Rasse ihres Hundes durch die Hinzuziehung eines anerkannten Sachverständigen für das Hundewesen feststellen zu lassen und der Beklagten einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der vorgelegte Nachweis der Rasse des Hundes der Klägerin in Form einer Genanalyse sei zur Rassenzuordnung nicht ausreichend.
Die Klägerin führte gegenüber der Beklagten sodann aus, dass nach dem DNA-Test kein Elternteil und nur ein Großelternteil von „Jack“ ein reinrassiger Kampfhund gewesen sein könne; der Stammbaum, der mit dem DNA-Test der Klägerin übersandt worden sei, sei als Anlage beigefügt. Bei „Jack“ greife daher die widerlegbare Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV nicht, da hierfür nach der Rechtsprechung des BayVGH mindestens ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund sein müsste.
Zum Nachweis eines „Kategorie-II-Hundes“ seien nach der Rechtsprechung des BayVGH sowohl ein Sachverständigengutachten als auch ein DNA-Test mit übereinstimmenden Ergebnissen erforderlich. Somit könne ein Sachverständigengutachten alleine nicht zu einer Einordnung als „Kategorie-II-Hund“ führen.
Bei Mischlingshunden wie „Jack“ könne kein Abstammungsnachweis eines Hundeverbandes vorgelegt werden, weil solche von den Verbänden nur für reinrassige Hunde ausgegeben würden.
Daraufhin verpflichtete die Beklagte die Klägerin als Halterin des Hundes „Jack“ per Bescheid auf, unter Vorlage dieses Bescheids eine Begutachtung ihres Hundes zur Feststellung von dessen Rasse und Zuordnung zu einer Kampfhund-Kategorie bei einem öffentlich bestellten Hundesachverständigen durchführen zu lassen und der Beklagten den aufgrund dieser Begutachtung ausgestellten schriftlichen Nachweis über die Rasse und die Kampfhund-Kategorie ihres Hundes „Jack“ vorzulegen (Ziffer 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids werde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Sollte die Klägerin der in der Nr. 1 genannten Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro zur Zahlung fällig (Ziffer 3 des Bescheids). Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,45 Euro (Ziffer 4 des Bescheids).
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sie nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Einzelfallanordnungen treffen könne, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten oder verletzten. Aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberfranken bestünde der Verdacht, dass der Hund „Jack“ ein Kampfhund im Sinne des Art. 37 LStVG sei. Zur Entscheidung, ob seitens der Beklagten im Rahmen der Gefahrenabwehr weitere sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 37 LStVG i.V.m. § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erforderlich seien, müsse der Beklagten ein Nachweis mit der Angabe der Rasse sowie der Zuordnung zur Kampfhund-Kategorie vorgelegt werden. Dieser Nachweis müsse von einem öffentlich bestellten Hundesachverständigen, welcher die Begutachtung „Jacks“ durchgeführt habe, ausgestellt sein. Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis der Rasse ihres Hundes in Form einer Gen-Analyse , wonach es sich bei „Jack“ um einen Mischlingshund mit einem Anteil von 50 % Deutscher Schäferhund, 25 % Rottweiler und 25 % Deutsche Dogge handele, sei zur Rassenzuordnung nicht ausreichend.
Der Erlass des Bescheids entspreche pflichtgemäßen Ermessen. Wegen des Vorliegens einer Gefahr sei das Einschreiten der Beklagten geboten. Bezüglich des Auswahlermessens sei die Anordnung verhältnismäßig. Die Anordnung verfolge ein legitimes Ziel und sei sowohl zweckdienlich, als auch geeignet. Sie sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, das die Rechte der Klägerin weniger einschränke und ebenfalls zu dem verfolgten Ziel der Erreichung von Rechtssicherheit über die Rasse und Zuordnung zu einer Kampfhund-Kategorie und dem damit verbundenen Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen führe. Die Feststellung der Rasse durch einen DNA-Test, was als milderes Mittel in Betracht komme, sei zur Rassenzuordnung nicht ausreichend und somit nicht zielführend. Schließlich sei die Maßnahme auch angemessen, da die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin überwiegen würden. Diese Einschränkung der Klägerin sei im Interesse einer Gefahrenabwehr erforderlich. Die vorgegebene Frist bis 12.06.2020 von ca. sechs Wochen sei zumutbar. Nach Rücksprache mit einem öffentlich bestellten Hundesachverständigen würden derzeit wieder Termine für solche Begutachtungen vergeben und auch die Begutachtungen durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Hundehalterin Klage.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat der Klage stattgegeben.
Im Rahmen des Rechtsstreits legte die Klägerin ein weiteres DNA-Gutachten der Firma G. vor. Auch aus diesem gehe hervor, dass es unter den Vorfahren von „Jack“ nur einen Rottweiler in der Großeltern-Generation gebe. Das Zweitgutachten sei eingeholt worden, da seitens der Beklagten – erstmals im gerichtlichen Verfahren – vorgetragen worden sei, dass das DNA-Gutachten der Firma W. keine ausreichende Validität aufgrund von deren Hinweis in den verwendeten AGBs im Sinne der Rechtsprechung des BayVGH besäße. Beim zweiten Gutachten der Firma G. handele es sich nunmehr um ein Gutachten eines Labors mit entsprechend ausreichender Validität, welches u.a. auch für Vaterschaftstests in der Humangenetik anerkannt sei und deren Hunderassen-DNA-Gutachten ausdrücklich zur Vorlage bei Behörden bestimmt seien. So werde bei Annahme des Gutachtens ausdrücklich angefragt, ob das Gutachten für eine Behörde benötigt werde, und für diesen Fall ein ID-Nachweis durch das Veterinäramt bzw. den Tierarzt angefordert.
Im vorliegenden Fall sei daher der Identitätsnachweis durch Herrn Dr. med. vet. W. erbracht worden.
In einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts Bayreuth erklärte der Geschäftsführer der Firma G (Herr S.), dass die von ihnen verwendete Gendatenbank etwa 1,5 Millionen Einträge von Hunden aus etwas über 300 Hunderassen umfasse. Auch die Firma W. greife auf diese Datenbank zu. Diese Datenbank sei die größte weltweit. Die Datenbank wachse ständig weiter, auch mit jeder ihnen zugesandten Probe.
Die Testergebnisse der Firma G. stellten den Stand der Forschung und Technik dar. Anders als in der Humangenetik gebe es hier bei der Bestimmung von Hunderassen aber keine anerkannten wissenschaftlichen Standards, so dass die Firma G. hier auch nicht von einem Gutachten sprechen würde.
Die Firma G. habe in ihren AGBs auch stehen, dass die Testergebnisse nicht zur Vorlage bei Behörden, sondern nur für den privaten Gebrauch gedacht seien. Es habe schon Anfragen von Ordnungsämtern bezüglich der Testungen und deren Verwertbarkeit für die Feststellung einer Kampfhundeeigenschaft gegeben. Die Firma G. könne hierzu nur sagen, dass sie Ergebnisse nach dem aktuellen Stand der Forschung liefern würde. Wie diese bewertet würden, z.B. hinsichtlich einer ausreichenden gerichtlichen Aussagekraft, sei nicht von der Firma G. zu bewerten. Dies sei Sache der Ordnungsbehörden bzw. Gerichte.
Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids, dass die Klägerin eine Begutachtung ihres Hundes „Jack“ zur Feststellung von dessen Rasse und Zuordnung zu einer Kampfhunde-Kategorie durch einen Hundesachverständigen vornehmen zu lassen hat, bzw. die weitere Aufrechterhaltung dieser Anordnung, nachdem die Klägerin den Gen-Test der Firma G vorgelegt hat, erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth als rechtswidrig.
Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids muss als sicherheitsrechtliche Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) entsprechen, sich also als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen, um den mit dieser Anordnung beabsichtigten Zweck zu erreichen. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die Anordnung für den verfolgten Zweck – die Klärung der Frage, ob weitere sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 37 LStVG i.V.m. § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) veranlasst sind – erforderlich wäre.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht Bayreuth anschließt, wird bei Mischlingshunden als Kreuzungen unterschiedlicher Hunderassen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen, es muss also (mindestens) ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV sein 1. Weiter ist eine zuverlässige Einordnung eines Mischlingshundes ohne Abstammungsnachweis als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV letztlich nur möglich, wenn ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten und ein hinreichend valider DNA-Test zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen 1. Damit müssen also diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um in Zweifelsfällen einen Mischlingshund als Kampfhund einstufen zu können. Es ist nichts dafür ersichtlich, so das Verwaltungsgericht Bayreuth, diese Maßstäbe nicht auch auf Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeV – also die sogenannten Kampfhunde der Kategorie II – anzuwenden.
Demnach erscheint es hier nicht mehr möglich, dass der Hund „Jack“ der Klägerin als Kampfhund der Kategorie II eingestuft werden könnte. Denn sowohl der von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte DNA-Test der Firma W. als auch der von der Klägerin im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegte Gen-Test der Firma G. schließen aus, dass es sich bei (auch nur) einem Elternteil von „Jack“ um einen reinrassigen Kampfhund im Sinne der KampfhundeV handeln könnte. Hinsichtlich der Validität des Gen-Tests der Firma G. bestehen für das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel, so dass dieser vom erkennenden Gericht auch als ausreichend valide im Sinne der Rechtsprechung des BayVGH eingestuft wird.
Der Vermerk über die vom Berichterstatter beim Geschäftsführer der Firma G. eingeholte telefonische Auskunft wurde den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die dort festgehaltenen Aussagen werden weder von den Beteiligten noch von dem Verwaltungsgericht Bayreuth in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Validität des von der Firma G. angewandten Verfahrens bestehen – anders noch als beim Gen-Test der Firma W. – auch von Seiten der Beklagten keine Einwände. Fraglich erschien der Beklagten lediglich noch der Umstand, dass der Genpool aus internationalen Daten besteht. Es sei zu diskutieren, ob eine Validität nur dann gegeben sei, wenn der Genpool auf Deutschland bzw. Europa beschränkt sei.
Dies sieht das Verwaltungsgericht Bayreuth aber als keinen durchgreifenden Einwand an. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass es der Klägerin derzeit – zumindest mit praktikablem und vertretbarem Aufwand – möglich wäre, einen Gen-Test zu erhalten, der die Aussagekraft bzw. Validität des Gentests der Firma G. übertrifft. Insbesondere sind keine Anbieter von Gen-Tests für Hunde am Markt ersichtlich, die bei der Bestimmung der Hunderasse auf eine aussagekräftigere Datenbank als die Firma G. zugreifen.
Auch dass die Firma G. ihre Gen-Tests nicht als gerichtsverwertbare Gutachten im klassischen Sinne einstuft, sieht die Kammer nicht als einen die Validität ausschließenden Umstand an. Dies liegt nämlich alleine darin begründet, dass es nach den – nicht in Zweifel gezogenen – Angaben der Firma G. derzeit keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards in diesem Bereich der genetischen Bestimmung von Hunderassen gibt. Damit muss ein Gen-Test nach Stand der Forschung und Technik, wie von der Firma G. vorliegend erstellt, ausreichend sein. Andernfalls wäre es prinzipiell nicht möglich, überhaupt einen validen Gen-Test zur Bestimmung der Hunderasse zu erhalten, was aber, wie ausgeführt, als eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft verlangt wird.
Liegt, wie es hier der Fall ist, bereits ein negativer DNA-Test vor, kann nach den aufgezeigten Voraussetzungen selbst ein positives Gutachten eines Hundesachverständigen, wie in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gefordert, nicht mehr zu einer Einstufung von „Jack“ als Kampfhund im Sinne der KampfhundeV führen. Denn die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast dafür, dass ein (Mischlings-)Hund als Kampfhund im Sinne der KampfhundeV einzustufen ist, trifft die Behörde 1. Ein solcher positiver Nachweis kann aber nicht mehr geführt werden, wenn – auch nur – eine von zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben ist.
Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Hundesachverständigen kann im vorliegend Fall damit nicht mehr gefordert werden, weil durch einen DNA-Test bereits ausreichend geklärt ist, dass es sich bei „Jack“ nicht um einen Kampfhund im Sinne der KampfhundeV handelt.
Auch der Verweis der Beklagten auf Nr. 37.3.1. der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren zum LStVG führt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird dort ausgeführt, dass eine Gen-Analyse zur Rassenzuordnung kaum hilfreich sei, weil sie angesichts der Bandbreite der körperlichen wie genetischen Merkmale einer Rasse kaum zu einem eindeutigen Ergebnis führen dürfte. Diese in einer Verwaltungsvorschrift geäußerte Auffassung ist aber für das Gericht nicht bindend. Zudem ist zu beachten, dass diese Vollzugsbekanntmachung zum LStVG zuletzt zum 01.06.2015 aktualisiert wurde und somit die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.04.2019 noch nicht berücksichtigt.
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 19.01.2021 – B 1 K 20.481

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